Die Hundeverordnung
von Rheinland-Pfalz, veröffentlicht am 30.06.2000
Gefahrenabwehrverordnung
Gefährliche Hunde vom 30.06.00
Aufgrund des § 1 Abs. 1 und der §§ 27 und 38 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
(POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 2012-1,
wird von dem Ministerium des Innern und für Sport und aufgrund des § 3
Abs. 3 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl.
S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom
12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2122-1, wird hinsichtlich des § 3
Abs. 3 Satz 1 und des § 11 Abs. 1 auch von dem Ministerium für Umwelt
und Forsten im Benehmen mit der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz
für das Land Rheinland-Pfalz verordnet:
§
1 Gefährliche Hunde
(1) Als
gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die sich
als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder
Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
entwickelt haben.
(2)
Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
§
2 Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
(1) Die
Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
(2) Die
örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen
besteht.
(3)
Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen
Hunden herangebildet werden.
§
3 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen
Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes
besteht,
2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes
erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(2)
Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann
insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums
dient.
(3)
Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen
Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer
Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine
nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich
abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er gilt für die Halterin oder den
Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt
worden ist, und nur für einen Zeitraum von fünf Jahren.
(4) Die
zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
in der Regel nicht, wer
1. wegen der vorsätzlichen
Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand
der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden
ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach
ist oder
3. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, §
2 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit
kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden.
(5) Gefährliche
Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet
werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
§
4 Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten
(1) Gefährliche
Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar
so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt
werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin
oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der
Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung
des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des
Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
(2) Wer
als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person
länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens
und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich
der für den Wohnsitz der Halterin oder des Halters zuständigen örtlichen
Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person
zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit besteht.
(3) Das
Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem
Halter unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
§
5 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb
des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen,
in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft
gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund
sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)
Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums
sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren
sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt.
(3) Eine
Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(4) Außerhalb
des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen,
in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft
gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben
einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
(5)
Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz
4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht zu befürchten ist.
§
6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 37 Abs. 1 POG handelt, wer unerlaubt vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen
Hunden betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder
Haltung zu einem gefährlichen Hund heranbildet,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche
Erlaubnis hält,
4. entgegen § 3 Abs. 5 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen,
Tiere und Sachen nicht gefährdet werden,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung
eines gefährlichen Hundes nicht nachweist,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 als Halterin oder Halter den Verbleib
des gefährlichen Hundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mitteilt,
7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen
Hund einer anderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre
alt ist oder nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 8. entgegen
§ 4 Abs. 3 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen
Hundes nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch
nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht
die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
10. entgegen §
5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die
noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder
nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
11. entgegen
§ 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt oder
12. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne
einen das Beißen verhindernden Maulkorb führt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§
7 Widerruf der Erlaubnis, Zwangsmittel
(1) Die
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 kann von der örtlichen Ordnungsbehörde jederzeit
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen.
(2)
Die örtliche Ordnungsbehörde hat bei fortdauernden Verstößen gegen diese
Verordnung Zwangsmittel anzuwenden.
§
8 Ausnahmen
Diensthunde
des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, Herdengebrauchshunde
und Jagdhunde dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet
werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist.
Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 3
auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
§ 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer
jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die §§ 3 bis 5 finden auf
Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften
keine Anwendung.
§
9 Sonstige Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden
Gefahrenabwehrverordnungen
und sonstige allgemein verbindliche Vorschriften der allgemeinen Ordnungsbehörden
über das Halten und Führen von Hunden, insbesondere im Hinblick auf Anleingebote
bleiben unberührt, soweit sie nicht gefährliche Hunde betreffen.
§
10 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend
von § 2 Abs. 1 sind die Zucht und der Handel mit dem bei In-Kraft-Treten
dieser Verordnung vorhandenen Bestand an gefährlichen Hunden zulässig,
wenn dieser Bestand binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und ihr die Kontrolle ermöglicht
wird.
(2) Personen,
die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund halten,
bedürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn sie der
örtlichen Ordnungsbehörde binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung unter Angabe ihrer Personalien die Haltung, die Rasse und das
Alter schriftlich anzeigen. In den Fällen des Satzes 1 kann die örtliche
Ordnungsbehörde die Haltung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Halterin oder der Halter die zur Haltung eines gefährlichen Hundes
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn nicht binnen vier
Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die zur Haltung eines gefährlichen
Hundes erforderliche Sachkunde gemäß § 3 Abs. 3 nachgewiesen wird.
(3) Personen,
die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund halten,
haben diesen binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
gemäß § 4 Abs. 1 kennzeichnen zu lassen und dies unverzüglich der örtlichen
Ordnungsbehörde nachzuweisen.
§
11 In-Kraft-Treten
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom 13. September
1996 (GVBl. S. 364, BS 2012-1-10) außer Kraft.
Mainz,
den 30. Juni 2000
Der Minister des Innern und für Sport Walter Zuber
Die Ministerin für Umwelt und Forsten Klaudia Martini